Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e. V.".
- Sitz des Vereins ist Ravensburg.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Die Gesellschaft will zur Entwicklung und Stärkung des oberschwäbischen Regionalbewusstseins beitragen. Sie setzt sich ein für die wissenschaftliche Erforschung und die Vermittlung der
Geschichte und Kultur Oberschwabens durch
a) Förderung der Kooperation ihrer Mitglieder;
b) Vergabe von Stipendien und Zuschüssen, Verleihung von Preisen;
c) Vorträge, Tagungen, Kolloquien, Exkursionen, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen;
d) Veröffentlichungen in Druck- und anderen Medien;
e) Beratung und Koordination lokaler Aktivitäten;
f) Vergleich mit anderen Regionen.
- Unter Oberschwaben wird der Raum zwischen Schwäbischer Alb, Bodensee, Lech und Schwarzwald verstanden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands Personen ernennen, die sich um die Gesellschaft und ihre Ziele besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder
sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch Austritt;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
- Der Austritt ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss der Gesellschaft gegenüber mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung, gerichtet an die letzte der Gesellschaft
bekannten Anschrift, nicht bezahlt hat. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Ziele und Interesssen der Gesellschaft verstoßen
hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach
- dessen Zugang schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet über den Ausschluss endgültig.
§ 6 Organe
Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands;
b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf 2 Jahre;
c) Vorschlag von Projekten und Arbeitsschwerpunkten;
d) Entgegennahme von Berichten des Vorstands und dessen Entlastung;
e) Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer;
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie von Ehrenvorsitzenden der Gesellschaft und Ehrenpräsidenten des Kuratoriums;
g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
h) Entscheidung über den Ausschluss aus der Gesellschaft gemäß § 5 Abs. 7;
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder
b) ein Zehntel der Mitglieder der Gesellschaft die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die
letzte bekannte Mitgliederanschrift.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit sich aus der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Bei
Beschlüssen gemäß Absat (1) lit. f) sowie für Satzungsänderungen und bei Änderungen des Vereinszwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Geschäftsführer;
d) dem Schatzmeister;
e) bis zu zwölf Beisitzern.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist
alleinvertretungsberechtigt.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind
a) die Vertretung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit;
b) die Führung der laufenden Geschäfte;
c) die Festlegung der Schwerpunkte der wissenschaftlichen und Öffentlichkeitsarbeit der Gesellschaft;
d) die Planung und Organisation der Aktivitäten;
e) die Finanzplanung;
f) die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums;
g) die Berufung und Einrichtung von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Beiräten, die den Vorstand in wissenschaftlichen und kulturellen Fragen beraten und unterstützen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
- Bei der Wahl der Beisitzer (Absatz 1 lit. e)) ist jeder der oberschwäbischen Landkreise Biberach Ravensburg, Sigmaringen, Alb-Donau-Kreis und Bodenseekreis berechtigt, der
Mitgliederversammlung einen Vertreter zur Wahl vorzuschlagen. Über diese Wahlvorschläge ist vor anderen Wahlvorschlägen zu beschließen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen
(Ersatzwahl), wenn
a) das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehört hat oder
b) ein von einem Landkreis vorgeschlagener Beisitzer ausgeschieden ist und der betreffende Landkreis bis zum Beginn der nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzwahl schriftlich beantragt
hat. Bei dieser Ersatzwahl hat der betreffende Landkreis ein erneutes Vorschlagsrecht nach Absatz 5.
In anderen Fällen kann eine Ersatzwahl unterbleiben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, darunter müssen mindestens zwei
Stimmen des Vorstands im Sinne von § 26 BGB sein. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 9 Das Kuratorium
- Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Es vertritt die Ziele der Gesellschaft in der Öffentlichkeit.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf vier Jahre berufen.
- Das Kuratorium wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Diese repräsentieren gemeinsam mit dem Vorstand die Gesellschaft in der Öffentlichkeit.
- Der Präsident beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung ein. Zur Einberufung ist auch der Vorstand berechtigt.
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 10 Auflösung der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einerufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
Ist dies nicht der Fall, ist eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene- nen
Mitglieder beschlussfähig ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehr- heit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Oberschwaben mit dem Sitz in Biberach an der Riß die das Vermögen der Gesellschaft
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gesellschaftsziele zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2009 beschlossen worden. Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung in der Fassung vom 17. Oktober 1998 außer Kraft.