Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V.

 

 Satzung in der Fassung vom 12.10.2013

 

 § 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

„Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V“.

 

(2) Sitz des Vereins ist Ravensburg.

 

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

(1)  Die Gesellschaft will zur Entwicklung und Stärkung des oberschwäbischen Regionalbewusstseins beitragen. Sie setzt sich ein für die wissenschaftliche Erforschung und die Vermittlung der Geschichte und Kultur Oberschwabens, insbesondere durch

 

a) Förderung der Kooperation ihrer Mitglieder;

b) Vergabe von Stipendien und Zuschüssen; Verleihung von Preisen;

c) Vorträge, Tagungen, Kolloquien, Exkursionen, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen;

d) Veröffentlichungen in Druck- und anderen Medien;

e) Beratung und Koordination lokaler Aktivitäten;

f)  Vergleich mit anderen Regionen.

 

(2) Unter Oberschwaben wird der Raum zwischen Schwäbischer Alb, Bodensee, 

Lech und Schwarzwald verstanden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

 § 5 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

 

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(3) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands Personen ernennen, die sich um die Gesellschaft und ihre Ziele besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch Austritt;

c) durch Streichung;

d) durch Ausschluss.

 

(5) Der Austritt ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss der Gesellschaft gegenüber mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

(6) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung, gerichtet an die letzte der Gesellschaft bekannte Anschrift, nicht bezahlt hat. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

 

(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Ziele und Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach dessen Zugang schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet über den Ausschluss endgültig.

 

(8) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag soll im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

 

§ 6 Organe

(1) Organe der Gesellschaft sind

 

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand.

 

(2) Die Tätigkeit des Vorstands und der Mitglieder der anderen Organe der Gesellschaft ist ehrenamtlich. Dem Vorstand sowie dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Kuratoriums können notwendige Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, in angemessenem Umfang ersetzt werden.

 

(3) Frauen führen die von ihnen wahrgenommenen Ämter mit der entsprechenden weiblichen Bezeichnung. 

 

 § 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  

a) Wahl des Vorstands;

b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre;

c) Vorschlag von Projekten und Arbeitsschwerpunkten;

d) Entgegennahme von Berichten des Vorstands und dessen Entlastung;

e) Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer;

f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie von Ehrenvorsitzenden der Gesellschaft und Ehrenpräsidenten des Kuratoriums;

g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

h) Entscheidung über den Ausschluss aus der Gesellschaft gemäß § 5 Absatz 7;

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außer ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

 

a) das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder

b) ein Zehntel der Mitglieder der Gesellschaft die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 

 

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sich aus dieser Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Bei Beschlüssen gemäß Absatz (1) lit. f) sowie für Satzungsänderungen und bei Änderungen des Vereinszwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

(6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

 

a) dem Vorsitzenden;

b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden;

c) dem Geschäftsführer;

d) dem Schatzmeister;

e) weiteren Beisitzern.

 

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.

 

(3) Die Aufgaben des Vorstands sind

 

a) die Vertretung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit;

b) die Führung der laufenden Geschäfte;

c) die Festlegung der Schwerpunkte der wissenschaftlichen und Öffentlichkeitsarbeit der Gesellschaft;

d) die Planung und Organisation der Aktivitäten;

e) die Finanzplanung;

f)  die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums;

g) die Berufung und Einrichtung von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Beiräten, die den Vorstand in wissenschaftlichen und kulturellen Fragen beraten und unterstützen.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 

(5) Bei der Wahl der Beisitzer (Absatz 1 lit. e) ist jeder der oberschwäbischen Landkreise Biberach, Ravensburg, Sigmaringen, Alb-Donau-Kreis und Bodenseekreis berechtigt, der Mitgliederversammlung einen Vertreter zur Wahl vorzuschlagen. Über diese Wahlvorschläge ist vor anderen Wahlvorschlägen zu beschließen.

 

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen (Ersatzwahl), wenn

 

a)  das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehört hat oder

 

b)  ein von einem Landkreis vorgeschlagener Beisitzer ausgeschieden ist und der betreffende Landkreis bis zum Beginn der nächsten

 Mitgliederversammlung die Ersatzwahl schriftlich beantragt hat. Bei dieser Ersatzwahl hat der betreffende Landkreis ein erneutes Vorschlagsrecht nach Absatz 5.

  

In anderen Fällen kann eine Ersatzwahl unterbleiben.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, darunter müssen mindestens zwei Stimmen des Vorstands im Sinne von § 26 BGB 

 sein. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

 

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 9 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Es vertritt die Ziele der Gesellschaft in der Öffentlichkeit. 

 

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf vier Jahre berufen.

  

(3) Das Kuratorium wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Diese repräsentieren gemeinsam mit dem Vorstand die Gesellschaft in der Öffentlichkeit.

  

(4) Der Präsident beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung ein. Zur Einberufung ist auch der Vorstand berechtigt.

  

(5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 § 10 Auflösung der Gesellschaft 

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Oberschwaben mit dem Sitz in Biberach an der Riß die das Vermögen der Gesellschaft unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gesellschaftsziele zu verwenden hat. 

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung entspricht der am 16. Februar 2010 im Vereinsregister eingetragenen Neufassung der Satzung mit den von der Mitgliederversammlung am 12. Oktober 2013 beschlossenen Satzungsänderungen, die mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft treten. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die vom Registergericht oder dem Finanzamt gefordert werden, selbständig zu beschließen.

  

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft Oberschwaben am 12. Oktober 2013 in Wilhelmsdorf einstimmig in der vorliegenden Form beschlossen.

 

Für die Richtigkeit

 

Dr. Maximilian Eiden 

Geschäftsführer der Gesellschaft Oberschwaben

 

Kontakt

Geschäftsstelle Gesellschaft Oberschwaben

Kulturhäuser Landkreis Ravensburg Kreishaus II

Gartenstraße 107

88212 Ravensburg

 

E-Mail:  gesellschaft-oberschwaben@rv.de